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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen.

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