326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen.