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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Befreiung von der Mitteilungspflicht

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Befreiung von der Mitteilungspflicht

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, welche Gesuche um Leistungen gemäss Opferhilfegesetz bearbeiten, sind von der Mitteilungspflicht gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ [2]) ausgenommen.

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