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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot

Beratungsstellen
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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt für ein Angebot an Beratungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.

Sie koordiniert das Angebot und kann den Beratungsstellen die dazu notwendigen Weisungen erteilen.

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion schliesst Leistungsverträge mit den Beratungsstellen ab.

Sie kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben andere Verträge mit Dritten abschliessen.

Angebot Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) →

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