326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot
Beratungsstellen
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt für ein Angebot an Beratungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.
Sie koordiniert das Angebot und kann den Beratungsstellen die dazu notwendigen Weisungen erteilen.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion schliesst Leistungsverträge mit den Beratungsstellen ab.
Sie kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben andere Verträge mit Dritten abschliessen.