Angebot (EGOHG)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt für ein Angebot an Beratungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.
Sie koordiniert das Angebot und kann den Beratungsstellen die dazu notwendigen Weisungen erteilen.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion schliesst Leistungsverträge mit den Beratungsstellen ab.
Sie kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben andere Verträge mit Dritten abschliessen.
1. Die Beratungsstellen machen ihr Angebot in der Öffentlichkeit und bei Institutionen bekannt.
1. Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen
a **\*** ein ausgewiesener Bedarf gemäss Planung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
b eine genügende fachliche Ausbildung der in der Beratung tätigen Personen,
c eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Beratungsstellen.
2. Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.
1. Verletzt eine Beratungsstelle vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltungen nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.
Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
Sie stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fristgerecht alle Daten zur Verfügung, die für die Planung und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.
1. Die Beratungsstellen beraten das Opfer sowie seine Angehörigen und leisten Soforthilfe und längerfristige Hilfe rasch und formlos.
2. Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
3. Der Regierungsrat regelt den Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen durch Verordnung.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den Kostenbeitrag an die längerfristige Hilfe Dritter auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen in Briefform fest.
Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
Der Regierungsrat regelt den Umfang der längerfristigen Hilfe Dritter durch Verordnung.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion setzt die Höhe der Entschädigung und der Genugtuung auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen fest.
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist befugt, die gerichtlichen Akten einzusehen.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, welche Gesuche um Leistungen gemäss Opferhilfegesetz bearbeiten, sind von der Mitteilungspflicht gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ [2]) ausgenommen.
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen.
Die Aufwendungen des Kantons für die Opferhilfe unterliegen der Lastenverteilung gemäss der Sozialhilfegesetzgebung.
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vertritt den Kanton gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen.
1. Die Verfügungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden.
1. Folgende Erlasse werden geändert
1. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1394714_2_3_c))
2. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1394715_2_4_c) )
3. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1394716_2_5_c) )
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.