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324.111 KOBVOCAO CH-BE

Art. 8 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Administration

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Art. 8 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) · Administration

1. Die im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Inkasso von Ordnungsbussen stehenden administrativen Arbeiten werden von der Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei oder im Falle einer Aufgabendelegation gemäss Polizeigesetzgebung von den Gemeinden besorgt.

2. Werden sie von den Gemeinden besorgt, so tragen diese die dabei anfallenden Kosten und verantworten in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Ermittlungsarbeiten und die Anzeigeerstattung.

3. Die Gemeinden können die mit der Bearbeitung und Verwaltung der Ordnungsbussen erforderlichen Administrativarbeiten der Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei zu kostendeckenden Ansätzen übertragen.

4. Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen und administrativen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.

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