Art. 1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Zuständigkeit
Art. 1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) · Zuständigkeit
1. Die Behörden des Kantons sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Ordnungsbussen gemäss den Bussenlisten der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und für die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Übertretungen (kantonale Bussenliste) zu erheben.
1a. Die Erhebung von Ordnungsbussen im Bereich der Gesetzgebung über den Strassenverkehr, die Nationalstrassenabgabe und die Binnenschifffahrt erfolgt durch uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei.
2. Den Organen der Gemeinden steht die Befugnis gemäss Absatz 1 nur insoweit zu, als sie
a) mit der Sicherheitsdirektion einen Vertrag gemäss Artikel 34, 35 oder 36 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG) abgeschlossen haben,
b) die Voraussetzungen der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes sowie der Polizeigesetzgebung erfüllen und
c) uniformiert sind, sofern im Vertrag gemäss Artikel 34, 35 oder 36 PolG nichts anderes vereinbart ist.
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