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Art. 2 Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen - Andere Ordnungsbussen

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Art. 2 Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen · Andere Ordnungsbussen

1. Bei bestimmten anderen geringfügigen Übertretungen können die Polizeiorgane ermächtigt werden, Ordnungsbussen auf der Stelle zu erheben und einzuziehen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Ordnungsbussen auf der Stelle erhoben werden dürfen, wie hoch die einzelnen Bussen sind und welches Verfahren zu befolgen ist.

3. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes des Bundes.

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