Ordnungsbussen im Strassenverkehr
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind durch die uniformierten Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden zu erheben.
1. Bei bestimmten anderen geringfügigen Übertretungen können die Polizeiorgane ermächtigt werden, Ordnungsbussen auf der Stelle zu erheben und einzuziehen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.
2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Ordnungsbussen auf der Stelle erhoben werden dürfen, wie hoch die einzelnen Bussen sind und welches Verfahren zu befolgen ist.
3. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes des Bundes.
1. Das Gesetz vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren[3] wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4 dieses Gesetzes.