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321.211 PDVVODESTD CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) - Zurechnungsunfähige Personen

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Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) · Zurechnungsunfähige Personen

1. Gesuche um Aktenvernichtung von Personen, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sind, kann die Polizei abweisen, wenn eine Aktenaufbewahrung gemäss Artikel 4 Absatz 2 EG ZSJ 3 im Interesse der Strafverfolgung oder im öffentlichen Interesse geboten ist.

2. Für gemeingefährliche Personen gilt Artikel 4.

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