321.211
PDVVODESTD
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) - Zurechnungsunfähige Personen
Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) · Zurechnungsunfähige Personen
1. Gesuche um Aktenvernichtung von Personen, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sind, kann die Polizei abweisen, wenn eine Aktenaufbewahrung gemäss Artikel 4 Absatz 2 EG ZSJ 3 im Interesse der Strafverfolgung oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
2. Für gemeingefährliche Personen gilt Artikel 4.