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321.211 PDVVODESTD CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) - Gemeingefährliche Personen

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Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) · Gemeingefährliche Personen

1. Die polizeilichen Daten über gemeingefährliche Personen werden von Amtes wegen auf Ende des Jahres vernichtet, in dem die Personen ihr 80. Altersjahr zurückgelegt haben.

2. Als gemeingefährlich im Sinne dieser Verordnung sind jene Personen zu beurteilen, die auf Grund ihrer dissozialen Persönlichkeit oder infolge psychischer Störungen eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben sowie psychische und physische Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Drittpersonen darstellen.

3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeingefährlichkeit über das achtzigste Altersjahr hinaus andauert, können die Daten bis längstens zwanzig Jahre nach der letzten Ermittlungshandlung über die Altersgrenze hinaus aufbewahrt werden.

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