321.211
PDVVODESTD
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) - Opfer
Art. 2 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) · Opfer
Auf Gesuch der Betroffenen werden die Daten von Opfern und Geschädigten vernichtet, wenn die Strafverfolgung die weitere Aufbewahrung nicht mehr erfordert.
Die Daten von Opfern und Geschädigten werden von Amtes wegen vernichtet, wenn die Strafverfolgungsverjährung der in Frage stehenden Tat eingetreten ist.