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321.211 PDVVODESTD CH-BE

Gegenstand, Zweck (PDVV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der allgemeinen Datenvernichtungspflicht gemäss Artikel 4 EG ZSJ 2 , insbesondere betreffend die Daten von Opfern, vermisster, gemeingefährlicher und schuldunfähiger Personen.

Auf Gesuch der Betroffenen werden die Daten von Opfern und Geschädigten vernichtet, wenn die Strafverfolgung die weitere Aufbewahrung nicht mehr erfordert.

Die Daten von Opfern und Geschädigten werden von Amtes wegen vernichtet, wenn die Strafverfolgungsverjährung der in Frage stehenden Tat eingetreten ist.

1. Die Daten vermisster Personen werden von den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden bis am 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, in dem die Personen ihr 100. Altersjahr zurückgelegt hätten.

2. Spätestens fünf Jahre nach dem Auffinden einer vermissten Person sind die Daten zu vernichten. Steht ein Verbrechen in Frage, so gilt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 2.

1. Die polizeilichen Daten über gemeingefährliche Personen werden von Amtes wegen auf Ende des Jahres vernichtet, in dem die Personen ihr 80. Altersjahr zurückgelegt haben.

2. Als gemeingefährlich im Sinne dieser Verordnung sind jene Personen zu beurteilen, die auf Grund ihrer dissozialen Persönlichkeit oder infolge psychischer Störungen eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben sowie psychische und physische Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Drittpersonen darstellen.

3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeingefährlichkeit über das achtzigste Altersjahr hinaus andauert, können die Daten bis längstens zwanzig Jahre nach der letzten Ermittlungshandlung über die Altersgrenze hinaus aufbewahrt werden.

1. Gesuche um Aktenvernichtung von Personen, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sind, kann die Polizei abweisen, wenn eine Aktenaufbewahrung gemäss Artikel 4 Absatz 2 EG ZSJ 3 im Interesse der Strafverfolgung oder im öffentlichen Interesse geboten ist.

2. Für gemeingefährliche Personen gilt Artikel 4.

1. Die polizeilichen Daten betreffend die unverjährbaren Verbrechen (Artikel 101 StGB[4]) unterliegen keiner Vernichtung.

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