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Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

Einzelne Übertretungen
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Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) · Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen (Horoskoperstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen), Geisterbeschwören, Anleitung zum Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet oder

b sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.

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