Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 KSTRGLDPÉNLDPCLDPenCant CH-BE

Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Vernachlässigung der Aufsicht

Einzelne Übertretungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) · Vernachlässigung der Aufsicht

1. Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.

← Art. 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →