311.1
KSTRGLDPÉNLDPCLDPenCant
CH-BE
Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Vernachlässigung der Aufsicht
Einzelne Übertretungen
Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) · Vernachlässigung der Aufsicht
1. Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.