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Art. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Fahrlässigkeit

Gegenstand
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Art. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) · Fahrlässigkeit

1. Die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

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