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Art. 13a Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche

Einzelne Übertretungen
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Art. 13a Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) · Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche

1. Wer einer Person unter 18 Jahren Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch oder Spirituosen abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

2. Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

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