Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (KSTRG)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
1. Die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
Die von den kantonalen Behörden verhängten Bussen, Geldstrafen und Einziehungen stehen dem Kanton zu.
Vorbehalten bleibt Artikel 374 StGB.
Der Regierungsrat ist befugt, für Widerhandlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse anzudrohen.
1. Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorganen nicht nachkommt, ihnen beim Anhalten einer auf frischer Tat ertappten oder zu verhaftenden Person Beistand zu leisten, wird mit Busse bestraft.
2. Nicht strafbar sind Personen, die aufgrund persönlicher Beziehungen zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
1. Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen (Horoskoperstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen), Geisterbeschwören, Anleitung zum Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet oder
b sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.
Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt, mit Busse bestraft.
Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.
1. Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Raub oder Diebstahl bestimmt sind, in Gewahrsam hat, von Dritten verwahren lässt oder Dritten überlässt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht nach andern Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a Schlüssel, behördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Faksimilestempel anfertigt oder anfertigen lässt in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen, oder
b ohne sich über die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu vergewissern, Bestellungen für behördliche Stempel und Siegel entgegennimmt und ausführt oder ausführen lässt.
1. Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mit Busse bestraft.
1. Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer
a) andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört,
b) sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt.
1. Wer einer Person unter 18 Jahren Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch oder Spirituosen abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.
2. Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.
1. Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
1. Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
1. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oder unter Kontrolle hält,
b durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt,
c einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.
1. Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munition zum Gebrauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung anderer missbraucht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2. Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsverbot bewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung vorliegen.
1. Das Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben (BSG 311.1).
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.