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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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