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284.11 CH-BE

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Die ordentlichen Betreibungsämter werden als zuständig zur Durchführung von Betreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts bezeichnet.

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