284.11
CH-BE
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Die ordentlichen Betreibungsämter werden als zuständig zur Durchführung von Betreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts bezeichnet.