284.11
CH-BE
Kanton Bern 284.11
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
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Die ordentlichen Betreibungsämter werden als zuständig zur Durchführung von Betreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts bezeichnet.
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.