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Art. 9 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 3. Tod

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Art. 9 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 3. Tod

1. Im Todesfall von aktiven nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln, die eine Familie oder andere Nahestehende versorgten, besteht ein Anspruch auf weitere Entschädigung. Dieser dauert ab dem Todestag drei Monate.

2. Die Entschädigung wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 berechnet. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist erhalten die Hinterbliebenen somit 2 1/3 Mal 80 Prozent desjenigen Monatseinkommens, das die verstorbene Person in den zwei Kalenderjahren vor ihrem Tod durchschnittlich erzielt hat.

3. Artikel 67 Absatz 2 PG gilt sinngemäss.

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