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Art. 8 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 2. Krankheit

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Art. 8 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 2. Krankheit

1. Im Krankheitsfall wird den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln nach einer Karenzfrist von 20 Kalendertagen 80 Prozent der Entschädigungen ausbezahlt, die sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre bei einem jährlich Pensum von 250 Arbeitstagen vor dem Krankheitsfall netto erzielt haben. Bei der Berechnung werden Teuerung und sonstige Zulagen nicht aufgerechnet. Die Betreibungsferien werden nicht beachtet.

2. Die Entschädigung für Krankheit nach Absatz 1 beträgt höchstens 20 000 Franken pro Kalenderjahr, längstens auf die Dauer von zwei Jahren.

3. Die betroffene Organisationseinheit hat der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter die Abrechnung auf dem Dienstweg zu unterbreiten. Darauf sind die in Absatz 1 ausgestellten Berechnungsgrundlagen und andere dienliche Hinweise (bereits berechnete Karenztage usw.) auszuweisen. Der Abrechnung ist ein Arztzeugnis beizulegen.

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