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Art. 7 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Entschädigung 1. Grundsatz

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Art. 7 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Entschädigung 1. Grundsatz

1. Die Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel entspricht unter Vorbehalt von Absatz 2 den auf ihre Verrichtungen im Betreibungs- und Konkursverfahren entfallenden Gebühren.

2. Von den Ansätzen der eidgenössischen Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG[4]) können Abzüge vorgenommen werden, insbesondere zur Abgeltung von Aufwendungen des Kantons. Die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach dem Anhang.

3. Neben diesen Entschädigungen haben die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen für Ferien, Pensionskassenbeiträge, Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sowie ähnliche Zulagen. Dasselbe gilt für Prämien wie insbesondere Leistungsprämien. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 bis 11.

4. Für die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung sind die personalrechtlichen Vorschriften anwendbar.

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