282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Stellvertretung
Art. 6 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Stellvertretung
1. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter kann auf Vorschlag der Betreibungs- und Konkursämter Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ernennen.
2. Ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter ernannt worden, ist die Stellvertretung fallweise zu regeln und von der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu bewilligen. Die Stellvertretung durch bereits definitiv ernannte nebenamtliche Betreibungsweibelinnen und -weibel ist der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter lediglich zu melden.