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Art. 6 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Stellvertretung

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Art. 6 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Stellvertretung

1. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter kann auf Vorschlag der Betreibungs- und Konkursämter Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ernennen.

2. Ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter ernannt worden, ist die Stellvertretung fallweise zu regeln und von der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu bewilligen. Die Stellvertretung durch bereits definitiv ernannte nebenamtliche Betreibungsweibelinnen und -weibel ist der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter lediglich zu melden.

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