282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Dauer der Tätigkeit
Art. 5 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Dauer der Tätigkeit
1. Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden auf unbestimmte Zeit ernannt, jedoch längstens bis zum Ende desjenigen Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
2. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter verfügt die vorzeitige Kündigung, wenn
a) Gründe im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 PG vorliegen oder
b) der Einsatz einer nebenamtlichen Betreibungsweibelin oder eines nebenamtlichen Betreibungsweibels aus organisatorischen Gründen nicht mehr erforderlich ist.
3. Die Kündigung ist der betroffenen Person mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.