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Art. 4 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Provisorische Ernennung

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Art. 4 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Provisorische Ernennung

1. Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel sind während der ersten sechs Monate provisorisch ernannt. Erfolgt in dieser Zeit keine Kündigung, wird die Ernennung für die nebenamtliche Tätigkeit definitiv.

2. Solange die Ernennung nicht definitiv ist, können beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen im ersten Monat und danach mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats kündigen.

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