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Art. 3 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Neubesetzung

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Art. 3 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Neubesetzung

1. Nach Ablauf der Anmeldefrist sendet die betroffene Organisationseinheit die Unterlagen mit einem oder mehreren Ernennungsvorschlägen an die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter.

2. Findet sich in einem Weibelkreis keine geeignete Person, trifft die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter die notwendigen Massnahmen.

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