282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Neubesetzung
Art. 3 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Neubesetzung
1. Nach Ablauf der Anmeldefrist sendet die betroffene Organisationseinheit die Unterlagen mit einem oder mehreren Ernennungsvorschlägen an die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter.
2. Findet sich in einem Weibelkreis keine geeignete Person, trifft die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter die notwendigen Massnahmen.