282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Stellenausschreibung
Art. 2 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Stellenausschreibung
1. Wird eine Stelle frei, ist die Vakanz der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu melden. Diese erteilt die Bewilligung zur Neuausschreibung.
2. Die Organisationseinheit (regionales Betreibungs- und Konkursamt oder Dienststelle), bei der die Vakanz entstanden ist, schreibt die Stelle nach Artikel 9 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[3]) aus.