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Art. 2 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Stellenausschreibung

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Art. 2 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Stellenausschreibung

1. Wird eine Stelle frei, ist die Vakanz der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu melden. Diese erteilt die Bewilligung zur Neuausschreibung.

2. Die Organisationseinheit (regionales Betreibungs- und Konkursamt oder Dienststelle), bei der die Vakanz entstanden ist, schreibt die Stelle nach Artikel 9 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[3]) aus.

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