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Art. 13 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Inkrafttreten

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Art. 13 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

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