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Art. 11 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 5. Weitere Entschädigungen

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Art. 11 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 5. Weitere Entschädigungen

Über weitere Entschädigungen als Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 3 entscheidet die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter.

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