282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 5. Weitere Entschädigungen
Art. 11 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 5. Weitere Entschädigungen
Über weitere Entschädigungen als Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 3 entscheidet die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter.