282.321
EEVONI
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 4. Treueprämie
Art. 10 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 4. Treueprämie
1. Den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln werden während ihrer gesamten Beschäftigungszeit zwei Treueprämien ausbezahlt, nämlich
a) nach 25 Dienstjahren: 1000 Franken
b) nach 40 Dienstjahren: 1000 Franken
2. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden früher geleistete Jahre in einer anderen Anstellung beim Kanton Bern nicht mitgerechnet.