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Art. 10 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - 4. Treueprämie

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Art. 10 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · 4. Treueprämie

1. Den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln werden während ihrer gesamten Beschäftigungszeit zwei Treueprämien ausbezahlt, nämlich

a) nach 25 Dienstjahren: 1000 Franken

b) nach 40 Dienstjahren: 1000 Franken

2. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden früher geleistete Jahre in einer anderen Anstellung beim Kanton Bern nicht mitgerechnet.

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