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Art. 1 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) · Gegenstand

Dieser Erlass regelt das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel.

Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden von der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter als nebenamtlich Tätige ernannt (Art. 3 Abs. 5 PG).

Die Vorschriften der Personalgesetzgebung sind nicht auf die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel anwendbar, sofern nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Gegenstand Art. A1-1 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) →

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