Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Gebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Gebühren

Für Angestellte der bernischen Kantonsverwaltung betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 1400 Taxpunkte sowie je 2200 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.

Für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 2600 Taxpunkte sowie je 3600 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.

← Art. 8 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) Zweck Art. 10 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →