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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Ausbildung im Führungsbereich

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Art. 8 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Ausbildung im Führungsbereich

1. Neben dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem Ausweis gemäss Artikel 2 Absatz 4 stellt der Besuch eines Führungskurses Wahlvoraussetzung zur Leitung eines Betreibungs- und Konkursamts oder einer Dienststelle dar. Die Führungskurse, die vom Personalamt angeboten werden, gelten als genügend.

2. Der Besuch ist bei der Bewerbung um eine Anstellung als Vorsteherin, Vorsteher, Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter zu belegen. Wurde der Kurs noch nicht besucht, kann die Direktion für Inneres und Justiz Frist ansetzen, um dies nachzuholen.

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