282.222
AUVOFPr
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Anmeldung
Art. 6 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Anmeldung
1. Anmeldungen zu den Modulen, welche die Ausbildungskommissionen durchführen, sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Bei internen Anmeldungen ist der Dienstweg einzuhalten.
2. Die Kursgebühr ist nach Zulassung zum Kurs und vor dessen Beginn zu bezahlen. Nichtbezahlung hat den Ausschluss vom Kurs zur Folge.