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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Kurse

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Art. 5 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Kurse

1. Die Ausbildungskommissionen beschliessen nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz, ob und in welchem Rhythmus die Ausbildung stattfindet. Verzichten sie auf eine eigene Durchführung, stellen sie sicher, dass Interessentinnen und Interessenten zweckmässige Ausbildungen bei anderen Anbieterinnen und Anbietern besuchen können.

2. Die Ausbildungskommissionen können die Anzahl der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer beschränken. Bei der Zulassung werden in der Regel zuerst die Anmeldungen der Angestellten der bernischen Betreibungs- und Konkursämter berücksichtigt. Liegen aus deren Kreis für ein Modul nicht genügend Anmeldungen vor, können die Ausbildungskommissionen Angestellte aus den bernischen Justizbehörden, der übrigen Kantonsverwaltung sowie weitere Interessierte zulassen.

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