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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - 2. Zusammensetzung

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Art. 4 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · 2. Zusammensetzung

1. Die beiden Ausbildungskommissionen bestehen je aus mindestens einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, allen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie einer Vertretung der Direktion für Inneres und Justiz. Mitglieder der einen Kommission können auch in die andere gewählt werden.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie endet automatisch mit der Niederlegung der jeweiligen Funktion. Ersatzwahlen werden für den Rest der laufenden Amtsperiode getroffen.

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