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AUVOFPr
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Ausbildungskommissionen 1. Ernennung
Art. 3 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Ausbildungskommissionen 1. Ernennung
1. Die französisch- und die deutschsprachige Ausbildungskommissionen konstituieren sich selbst. Unter Einhaltung von Artikel 4 wählen sie neue Mitglieder sowie ihre Präsidentinnen und Präsidenten.
2. Können die Wahlen durch die Ausbildungskommissionen nicht vorgenommen werden, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter ersatzweise die Mitglieder.