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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Inkrafttreten

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Art. 12 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

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