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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 11 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 28. März 2001 über die Ausbildung und Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten (VAP) (BSG 282.222) wird aufgehoben.

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