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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 10a Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Finanzkompetenz

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Art. 10a Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Finanzkompetenz

Die gesamten Kosten für die Module werden durch die Direktion für Inneres und Justiz über das Budget der Betreibungs- und Konkursämter abgerechnet. Entsprechend fliessen diesen die gemäss Artikel 9 geschuldeten Gebühren zu.

Die kantonale Verwaltung und die Justizbehörden können ihren Angestellten die Kosten für den Besuch der Module oder einer entsprechenden externen Ausbildung erlassen bzw. zurückerstatten. Dieser Kostenerlass hat keinen Einfluss auf die Kostenpflicht gemäss Absatz 1.

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