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CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Entschädigung
Art. 10 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Entschädigung
1. Die Kommissionsmitglieder sowie die Referentinnen und Referenten in den Ausbildungskursen beziehen die folgenden Entschädigungen
a) Ausbildung
1. ½ Tag: 150.- Franken
2. 1 Tag: 300.- Franken
b) Vorbereitung
1. Pauschalentschädigung für Ausbildende: 500.- bis 1000.- Franken pro Modul
2. Die Ausbildungskommission legt die jeweilige Höhe unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands fest.
c) Auslagen: Die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1265681_2_3_c) ersetzt.