282.222
AUVOFPr
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Zweck
Art. 1 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Bereich Betreibungs- und Konkurswesen sowie zugehörige Fachbereiche, um ein optimales Angebot zu gewährleisten und den Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises vorzubereiten (Art. 5 EGSchKG[[2]]).
2. Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen müssen.