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282.222 AUVOFPr CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) - Zweck

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Art. 1 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Bereich Betreibungs- und Konkurswesen sowie zugehörige Fachbereiche, um ein optimales Angebot zu gewährleisten und den Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises vorzubereiten (Art. 5 EGSchKG[[2]]).

2. Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen müssen.

Zweck Art. 2 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) →

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