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281.1 EGSCHKGLILP CH-BE

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Sprache

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter
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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Sprache

1. Die Betreibungsverfahren werden in der Sprache der Verwaltungsregion durchgeführt.

2. Die Konkursverfahren werden in der Sprache durchgeführt, in welcher über die Konkurseröffnung entschieden worden ist.

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