281.1
EGSCHKGLILP
CH-BE
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Sprache
Organisation der Betreibungs- und Konkursämter
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Sprache
1. Die Betreibungsverfahren werden in der Sprache der Verwaltungsregion durchgeführt.
2. Die Konkursverfahren werden in der Sprache durchgeführt, in welcher über die Konkurseröffnung entschieden worden ist.