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281.1 EGSCHKGLILP CH-BE

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Stellvertretung

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter
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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Stellvertretung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt für jede Betreibungs- und Konkursbeamtin und jeden Betreibungs- und Konkursbeamten eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

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