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281.1 EGSCHKGLILP CH-BE

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Ernennung, Fähigkeitsausweis

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter
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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Ernennung, Fähigkeitsausweis

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten werden durch die Direktion für Inneres und Justiz ernannt. Ernennbar ist, wer über einen Fähigkeitsausweis verfügt.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zum Erlangen des Fähigkeitsausweises, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Prüfung und den allfälligen Verzicht darauf, durch Verordnung.

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