281.1
EGSCHKGLILP
CH-BE
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Sitz
Organisation der Betreibungs- und Konkursämter
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Sitz
1. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Sitz der Betreibungs- und Konkursämter.
2. Zur Durchführung der Betreibungen und Konkurse können die Betreibungs- und Konkursämter Dienststellen unterhalten. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Standorte der Dienststellen.
3. ...
4. Ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde oder ein Betreibungs- und Konkursamt nichts anderes an, sind alle Begehren, Anfragen und Korrespondenzen an die gemäss Artikel 46ff. SchKG örtlich zuständige Dienststelle zu richten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
BK 2023 434 · be (Art. 2 Abs. 1 SchKG)
Complainant v. Cantonal Employees and Courts: Rejection of Criminal Complaint and Affirmation of Procedural Costs
52.221.171), dasselbe gilt für das Betreibungsamt betreffend die Durchführung der Schuldbetreibung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 SchKG). Von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses seitens des Obergerichts und der Steuerverwaltung kann folglich nicht die Re
ABS 2023 31 · be (Art. 2 SchKG)
Supervisory Authority Review of Debt Enforcement Dismissal Due to Protected Debtor Location Data
t die Weitergabe von Daten von der UPD an das Betreibungsamt zu prüfen. Das Betreibungsamt ist eine kantonale Behörde (vgl. Art. 2 SchKG) und die UPD ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1