281.1
EGSCHKGLILP
CH-BE
Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Fristverlängerung für Konkursverfahren
Verschiedenes
Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) · Fristverlängerung für Konkursverfahren
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Frist zur Beendigung eines Konkurses um höchstens sechs Monate verlängern.
2. In besonderen Fällen kann die Frist mehrmals verlängert werden.