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281.1 EGSCHKGLILP CH-BE

Betreibungs- und Konkursregionen (EGSCHKG)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (20)

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. T1-1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG)

Gesetzestext (20 Artikel)

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Regionen für die Durchführung der Schuldbetreibung und der Konkurse entsprechen den Verwaltungsregionen des Kantons

a) Berner Jura,

b) Seeland,

c) Oberaargau-Emmental[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1265662_2_2_c),

d) Bern-Mittelland,

e) Oberland.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 01.01.1997

1. Die neuen Vorschriften sind mit ihrem Inkrafttreten auf die hängigen Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Sitz der Betreibungs- und Konkursämter.

2. Zur Durchführung der Betreibungen und Konkurse können die Betreibungs- und Konkursämter Dienststellen unterhalten. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Standorte der Dienststellen.

3. ...

4. Ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde oder ein Betreibungs- und Konkursamt nichts anderes an, sind alle Begehren, Anfragen und Korrespondenzen an die gemäss Artikel 46ff. SchKG örtlich zuständige Dienststelle zu richten.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte legt den für die ordnungsgemässe Durchführung der Betreibungen und Konkurse in der Region zweckmässigen Einsatz des Personals und der Mittel in einem Organisationsreglement fest.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt die regionalen Organisationsreglemente. Sie kann dabei ergänzende und abweichende Regelungen treffen.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten werden durch die Direktion für Inneres und Justiz ernannt. Ernennbar ist, wer über einen Fähigkeitsausweis verfügt.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zum Erlangen des Fähigkeitsausweises, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Prüfung und den allfälligen Verzicht darauf, durch Verordnung.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt für jede Betreibungs- und Konkursbeamtin und jeden Betreibungs- und Konkursbeamten eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Haftungsansprüche gegen den Kanton (Art. 5 SchKG) sind nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) geltend zu machen.

2. Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber seinen Angestellten sowie gegenüber nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und Betreibungsweibeln richten sich nach dem Personalgesetz.

3. Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen Organen, insbesondere externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren und ausseramtlichen Konkursverwaltungen, richten sich nach dem Zivilrecht.

Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

1. Die Betreibungsverfahren werden in der Sprache der Verwaltungsregion durchgeführt.

2. Die Konkursverfahren werden in der Sprache durchgeführt, in welcher über die Konkurseröffnung entschieden worden ist.

Aufsicht

1. Das Obergericht bildet die einzige kantonale Aufsichtsbehörde. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern und entscheidet über Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG. Zudem führt sie die Disziplinarverfahren.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Betreibungs- und Konkursämter aus und legt mit ihnen Leistungsvereinbarungen fest.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter, die Aufsicht über diese und deren Steuerung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

Aufsicht

1. Beschwerden und Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes sind der kantonalen Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen.

2. Erweist sich eine Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, holt sie die Stellungnahme des betroffenen Betreibungs- und Konkursamtes respektive der betroffenen Dienststelle ein. Der Entscheid erfolgt ohne Parteiverhandlung.

3. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 21 SchKG und den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Gerichtliches Verfahren

1. Das Regionalgericht entscheidet als Einzelgericht in allen Fällen, in denen das Bundesrecht den Gerichten eine Entscheidung oder Verfügung zuweist, sofern nicht das SchKG, die Schweizerische Zivilprozessordnung oder das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) etwas anderes bestimmen.

Gerichtliches Verfahren

1. Das Regionalgericht ist erstinstanzliche, die kantonale Aufsichtsbehörde oberinstanzliche Nachlassbehörde.

Gerichtliches Verfahren

1. Im Rechtsöffnungsverfahren werden im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt

a rechtskräftige Verfügungen und Entscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege,

b rechtskräftige Bussenverfügungen bernischer Polizeibehörden,

c die unter das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche fallenden Ansprüche anderer Kantone und ausserkantonaler Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.

Verschiedenes

1. Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausseramtlichen Konkursverwaltungen sind für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren zuständig.

2. Das Nähere regelt ein Dekret des Grossen Rates.

Verschiedenes

1. Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtsbehörde alle Verlustscheine, die gegen im Kanton Bern zur Berufsausübung berechtigte Anwältinnen und Anwälte ausgestellt werden. Sie melden der Direktion für Inneres und Justiz alle Verlustscheine, die gegen im Kanton Bern praktizierende Notarinnen und Notare ausgestellt werden.

Verschiedenes

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Frist zur Beendigung eines Konkurses um höchstens sechs Monate verlängern.

2. In besonderen Fällen kann die Frist mehrmals verlängert werden.

Verschiedenes

Kollokationspläne, Inventare, Lastenverzeichnisse und dergleichen werden sowohl auf dem Betreibungs- und Konkursamt als auch auf der Dienststelle derjenigen Verwaltungsregion aufgelegt, in der sich der Betreibungs- oder Konkursort befindet.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffneten Betreibungen und Konkurse werden unabhängig vom Verfahrensstand durch die jeweils zuständigen regionalen Betreibungs- und Konkursämter übernommen.

2. Über Ausnahmen entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das Einführungsgesetz für den Kanton Bern vom 18. Oktober 1891 zum Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

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