271.111
ZFITVOCFSZFITCFS
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Abschluss der angeordneten Beratung und Information des Gerichts (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)
Anordnung und Durchführung der Beratung
Art. 8 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Abschluss der angeordneten Beratung und Information des Gerichts (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)
1. Erzielen die Eltern im Rahmen der angeordneten Beratung eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange,
a) haben sie diese dem Gericht unaufgefordert einzureichen,
b) reicht die beratende Fachperson des ZFIT dem Gericht einen Kurzbericht über die Beratung ein.
2. Erzielen die Eltern keine Vereinbarung, erstellt die beratende Fachperson des ZFIT zuhanden des Gerichts einen Bericht über den Ablauf der Beratung und die Situation der Familie mit konkreten Vorschlägen für das weitere Vorgehen betreffend die Kinderbelange.
3. Das ZFIT informiert die Eltern über die Zustellung der Berichte nach Absatz 1 und 2 an das Gericht.
← Art. 7 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV)
Zweck
Art. 9 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) →